Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen sind in den Paragraphen Art. 9, 18, 20 und 20a BayKiBiG; §23 und 43 SGB VIII geregelt.
In einer Großtagespflegestelle haben sich zwei bis drei Tagespflegepersonen zusammengeschlossen, welche max. 10 Kinder gleichzeitig betreuen und max. 16 Betreuungsverhältnisse eingehen. Jede Tagespflegeperson ist im Besitz einer Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII, welche nach Prüfung der fachlichen, räumlichen und persönlichen Eignung der Tagespflegeperson vom Jugendamt ausgestellt wurde.
Tagesmütter sind in der Begleitung und Betreuung der Kinder durch die Gestaltung der Tagespflegevereinbarung unmittelbar an die Anwesenheit des Kindes gebunden – die festen Bezugspersonen sind während der gesamten Buchungszeit am und beim Kind (keine Personalwechsel o.ä.), was die Beziehungsarbeit wesentlich begünstigt. Für die Großtagespflege kann eine Förderung nach Art. 20a BayKiBiG erfolgen. Die Anwesenheit einer ausgebildeten Fachkraft ist eine der Grundvoraussetzungen für die Förderung. Dem Jugendamt obliegt die Zuständigkeit in der Funktion als Aufsichtsbehörde. Der Arbeit in der Großtagespflege liegt das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) zugrunde.